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BEHANDLUNGSPFLEGE

Häusliche Krankenpflege hilft, ärztliche Behandlung und Therapie zu unterstützen oder fortzuführen. Voraussetzung ist, dass ein Arzt oder eine Ärztin die Pflege verordnet. Durchgeführt wird sie von einer qualifizierten Pflegekraft.

 

Die Pflege kann zu Hause oder an anderen geeigneten Orten erfolgen, an denen sich die versicherte Person regelmäßig aufhält. Dazu gehören Wohnungen von Angehörigen, Ferien- oder Kurorte, Wohngemeinschaften oder der Arbeitsplatz. Bei Kindern kann die Pflege auch im Kindergarten oder in der Schule stattfinden, bei Erwachsenen z. B. in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

 

Auch während Schwangerschaft und Mutterschaft gibt es Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Diese spezielle Form ist in § 24g SGB V geregelt.

Häusliche Krankenpflege kann außerdem helfen, einen Krankenhaus-aufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen (§ 37 Abs. 1 SGB V).

 

Bei der häuslichen Krankenpflege unterscheidet man zwischen folgenden Varianten:

  • Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 Abs. 1a SGB V)

    Wenn keine Pflegebedürftigkeit besteht, kann häusliche Krankenpflege verordnet werden, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies gilt zum Beispiel bei schwerer Krankheit, nach einer akuten Verschlimmerung oder nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. In solchen Fällen übernimmt die Krankenkasse die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.

  • Krankenhausvermeidung- oder verkürzung (§ 37 Abs. 1 SGB V)
    Diese Form der Pflege wird verordnet, wenn sich durch eine qualifizierte Versorgung zu Hause ein Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt.

  • Sicherungspflege (Behandlungspflege, § 37 Abs. 2 SGB V)
    Sie dient dazu, sicherzustellen, dass die medizinische Pflege zu Hause in gleicher Qualität fortgeführt wird – etwa beim Anlegen oder Wechseln von Infusionen oder bei der Verabreichung von Injektionen.

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